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Steuerfreie betriebliche Gesundheitsförderung nach § 3 Nr. 34 EStG – So profitieren Unternehmen und Mitarbeitende

Einleitung – Warum Gesundheitsförderung in Unternehmen immer wichtiger wird

Die Gesundheit von Mitarbeitenden ist längst ein strategischer Erfolgsfaktor. Unternehmen, die in Prävention und Wohlbefinden investieren, profitieren von geringeren Fehlzeiten, höherer Produktivität und stärkerer Mitarbeiterbindung. Laut der „Benefit Trends Survey 2023“ verfolgen 65 % der befragten Unternehmen umfassende Wellbeing-Strategien. Besonders stark im Fokus: mentale Gesundheit, Stressprävention und gesunde Lebensführung.

Doch trotz wachsendem Bewusstsein zögern viele Arbeitgeber, Gesundheitsangebote zu finanzieren. Der Grund: Unsicherheit über steuerliche Rahmenbedingungen. Hier schafft § 3 Nr. 34 EStG eine attraktive Möglichkeit, Gesundheitsförderung gezielt zu fördern – steuerfrei und rechtssicher.

§ 3 Nr. 34 EStG: Gesetzliche Grundlage der steuerfreien Gesundheitsförderung

§ 3 Nr. 34 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erlaubt es Arbeitgebern, bis zu 600 Euro pro Jahr und Mitarbeiter für qualifizierte Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung steuerfrei aufzuwenden. Diese Leistungen müssen zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden und sich inhaltlich an den Vorgaben der §§ 20 und 20b SGB V orientieren.

Die Einhaltung dieser Vorgaben wird durch den GKV-Leitfaden Prävention sichergestellt – ein verbindliches Dokument, das Anforderungen an Qualität, Zielorientierung und Durchführung formuliert. Arbeitgeber, die sich daran halten, profitieren nicht nur steuerlich, sondern auch strukturell.

Der Steuerfreibetrag: Fakten und Bedingungen

Seit 2020 liegt der Steuerfreibetrag bei 600 Euro jährlich. Wichtig: Es handelt sich um einen Freibetrag, nicht um eine Freigrenze. Das bedeutet: Wird die Grenze überschritten, ist nur der übersteigende Betrag steuerpflichtig – nicht die gesamte Leistung.

Zudem ist eine Entgeltumwandlung unzulässig. Die Leistungen müssen als zusätzlicher Benefit erbracht werden. Unternehmen dürfen also keine Lohnbestandteile in Gesundheitsangebote umwandeln, um Steuern zu sparen.

Qualitätskriterien für steuerfreie Maßnahmen

Damit eine Gesundheitsmaßnahme steuerlich begünstigt wird, muss sie nachweislich wirksam, nachhaltig und qualitätsgesichert sein. Der GKV-Leitfaden Prävention legt hierzu klare Kriterien fest: Die Maßnahme muss präventiv wirken, sich einem Handlungsfeld wie Bewegung oder Stressbewältigung zuordnen lassen, und sollte idealerweise zertifiziert sein.

Die Zentrale Prüfstelle Prävention (ZPP) prüft im Auftrag der Krankenkassen die Qualität von Angeboten und vergibt entsprechende Zertifikate. Dies schafft Sicherheit für Arbeitgeber und Nachvollziehbarkeit gegenüber dem Finanzamt.

Zertifizierte vs. nicht-zertifizierte Gesundheitskurse

Zertifizierte Präventionskurse – etwa nach § 20 SGB V – sind steuerlich problemlos förderfähig. Doch auch nicht-zertifizierte Maßnahmen können steuerfrei sein, wenn sie ausschließlich für Mitarbeitende durchgeführt werden und in Qualität und Zielsetzung den Anforderungen des GKV-Leitfadens entsprechen.

Typische geförderte Handlungsfelder

  • Bewegung
  • Stressbewältigung und mentale Gesundheit
  • Ernährung
  • Suchtprävention

Leistungen, die ausgeschlossen sind

  • Mitgliedsbeiträge in Sportvereinen oder Fitnessstudios
  • Massagen und physiotherapeutische Behandlungen
  • Trainingsprogramme mit einseitigen Belastungen
  • Verpflegungs- oder Reisekosten

Umsetzung in der Praxis

Gesundheitsmaßnahmen können intern oder extern durchgeführt werden. Externe Anbieter bieten oft zertifizierte Konzepte und administrative Entlastung. Wichtig ist die vollständige Dokumentation zur Vorlage beim Finanzamt.

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